Wie aus der Bundestagsdrucksache 18/11937, „Unterrichtung durch die Bundesregierung – Entwurf zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ (Drucksache 18/11506) ersichtlich, bleibt es auch in Zukunft bei der am 30.10.1934 im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes durch den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler und seines Justizministers beschlossenen Gesetzesnovelle zum Anschlusszwang von Genossenschaften an einen genossenschaftlichen Prüfungsverband. Damals diente dies der Gleichschaltung der Genossenschaften mit bzw. in die nationalsozialistische Zwangswirtschaft und der Durchsetzung des Führerprinzips. Heute von den etablierten Verbänden vehement verteidigtes braunes Erbgut zur Erhaltung einer verbandlichen Prüfungsstruktur, welche auf Grund des Regionalprinzips Wettbewerb weitestgehend ausschließt. Und natürlich die Finanzierung dieser Verbände sichert. Drei große „regionale“ Prüfungsverbände dominieren mittlerweile die Szenerie, wobei nun einer die qualifizierte Mehrheit auch in den Spitzenverbänden zu haben scheint. Die Wettbewerbsfähigkeit der Genossenschaften wird dagegen mehr und mehr eingeschränkt.
Mit der Zwangsmitgliedschaft nicht genug, wird mit der aktuellen Gesetzesnovelle auch noch die Geschäftsführungszuständigkeit des Vorstandes einer Genossenschaft eingeschränkt. Über den Wechsel des Prüfungsverbandes kann zukünftig nur noch der Aufsichtsrat oder die Generalversammlung entscheiden. Was die nun neu eingeführte – verpflichtende – Nennung des Namens des prüfenden Verbandes auf der Internetseite bzw. in Ermangelung dessen auf dem Kopfbogen einer Genossenschaft mit „Bürokratieabbau“ zu tun hat, bleibt wohl ein Geheimnis der Bundesregierung.
Wenigstens in einer Sache konnte sich die Verbandslobby nicht durchsetzen – die Kündigungsfristen sollen auf ein Jahr beschränkt werden. Dank deutscher Gerichtsbarkeit.
Hinsichtlich der Anhebung der Größenmerkmale für die Pflichtprüfung ist die Bundesregierung eingeknickt. Sah doch der Referentenentwurf des BMJ eine deutlich höhere Grenze vor, als der nun durch die Verbandslobby zur Sicherung der Erbhöfe notwendige, nur geringfügig erhöhte Wert. „Eine Anhebung der Größenmerkmale würde zu einer Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfungssystems und praktisch zu seiner Abschaffung führen“. Wieso eigentlich? Die Verbände behaupten von sich, mitgliederorientiert, mitgliedernah, regional und fachlich gut aufgestellt zu sein. Welches Mitglied möchte auf solche Vorzüge freiwillig verzichten? Eine im Jahr 2015 vom BMWi in Auftrag gegebene Studie soll belegen, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung ein Grund für die im Vergleich zu anderen Unternehmensformensehr niedrige Insolvenzrate sei. Dies ist natürlich Unfug. Bei einer durchschnittlichen Gründungsrate von vielleicht 100 – 150 Genossenschaften und dagegen 55.000 GmbHs per anno muss der Prozentsatz natürlich niedriger ausfallen. Besonders unseriös ist dabei die Rechenmethode des DGRV. Dieser setzt die Anzahl an Insolvenzen unter Genossenschaften ins Verhältnis zu allen Insolvenzen deutschlandweit – statistische Aussagekraft gleich NULL.
Weiter im Text widerspricht sich die Bundesregierung selbst, indem sie feststellt, dass „infolge der erstmaligen Befreiung von der verpflichtenden Jahresabschlussprüfung im Jahr 2006 keine Zunahme der Insolvenzrate bei den befreiten Genossenschaften festgestellt wurde“. Ja – was denn nun?, möchte man fragen. Und: Wenn Zwangsmitgliedschaft, genossenschaftliche Pflichtprüfung in der gesetzlich festgelegten Größenordnung sowie die dazu gehörigen Regularien so segensreich sind, warum werden diese gesetzlichen Regelungen nicht auf alle anderen Rechtsformen wie Aktiengesellschaften, GmbHs, u.a. ausgeweitet? Warum bricht die genossenschaftliche Welt außerhalb Deutschlands, vollständig ohne Zwangsmitgliedschaft, nicht zusammen? Die Insolvenzrate unter Genossenschaften in Italien beispielsweise ist nicht höher als in Deutschland, obwohl dort das Prinzip der Freiwilligkeit dominiert.
Die Frage ist einfach zu beantworten: Es geht einzig und allein um handfeste materielle – sprich finanzielle – Interessen.
Aber die Zahl der Kritiker, der Veränderung fordernden Genossenschafter wächst stetig. Und getreu dem Raiffeisen-Motto: „Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele“ wird es diese Veränderung auch geben.
Martin Bergner Der Autor ist Vorstand der Zentralkonsum eG Berlin
8 Kommentare.
[…] durch ihre Mitglieder gesteuert werden – sieht es in Deutschland und Österreich anders aus. Hier „herrscht“ das 1934 eingeführte „Führerprinzip“. Das bedeutet die Rechte der Genossenschaftsmitglieder wurden vom damaligen Gesetzgeber Adolf Hitler […]
[…] erschienenen Buch fordern die beiden Vorstände zu einer längst überfälligen offenen, vorurteilsfreien Diskussion und Aufarbeitung […]
[…] durch einen Genossenschaftsverband, sowie das rigorose Top – down Führerprinzip stammen noch aus der NS Zeit. igenos e.V. und der sich in Gründung befindliche igenos Österreich wollen gemeinsam die EU Harmonisierung des […]
[…] und die Mitglieder für dumm verkauft, während die Verbände von ihrem Prüfungsmonopol und der Zwangsmitgliedschaft profitieren. Ob die neue BVR Zuversichtskampagne: morgen kann kommen, darauf ausgerichtet ist, […]
[…] Genossenschaften seien am Gemeinwohl orientierte Unternehmen. Auch heute prägt das genossenschaftliche Führerprinzip unsere Genossenschaftsorganisation. Um diesen Makel abzustreifen und durch wirksame Aktivitäten aufzuklären oder gar zu widerlegen, […]
[…] der EU sind nur in Deutschland und Österreich Genossenschaften „staatsfixiert“. Ob wir es mögen – oder nicht – die anderen EU-Länder haben wirklich kein Interesse, […]
[…] sich derzeit ein hierarchisch, geprägtes dreistufiges Verbandswesen – wurde 1934 durch Führererlass und Zwangsmitgliedschaft gestärkt. Inzwischen greifen die Verbände – […]
Herr Bergner wir müssen Ihnen in allen Aufführungen recht geben. Unser Genossenschaftswesen wird bis heute durch die NS Zeit geprägt. Ein weiteres Beispiel dafür ist die abhaltende Diskussion um den genossenschaftlichen Förderauftrag.
„Bis zur Regierungsübernahme durch die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) war die Mitgliederzentriertheit der Genossenschaften nie in Zweifel gezogen worden. Sinn und Mission der Genossenschaften stellten sich klar geregelt dar, weshalb es völlig abwegig erschienen wäre, den Genossenschaften eine Verpflichtung zur Allgemeinförderung in der Form aufzuerlegen, dass sie primär einen Beitrag zur Förderung des Mittelstandes leisten oder neben ihren Mitgliedern auch die sie umgebende Gesellschaft unterstützen müssten. Dergleichen Förderung „nach außen“ wird erst seit neuerer Zeit von erfolgreichen Genossenschaften freiwillig als Corporate Social Responsibility (CSR) im Sinne von unternehmerischer Verantwortung für die umgebende Region und Gesellschaft geleistet.
Der Kernpunkt war, dass Genossenschaften mit dem Auftrag, ihre Mitglieder und im Prinzip sonst niemanden und nichts zu fördern, nicht in das Konzept der nationalsozialistischen Staatsführung passten. Die Vision von einer das ganze deutsche Volk und Vaterland umfassenden „Gemeinschaft echter Art“ war einer der beiden Eckpfeiler des politischen Programms und „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ das Prinzip, das von der NS-Propaganda kurzerhand zu einer Kernformel auch für ein echtes Genossenschaftswesen erklärt wurde.
Um die deutsche Wirtschaft unter Kontrolle zu bringen, blieb kaum ein Bereich unangetastet. Die in Wirtschaft und Gesellschaft angebrochene „nationalsozialistische Revolution“ verlangte nach Eingliederung in die Wirtschaft der „Volksgemeinschaft“ und die völkische (Wirtschafts-) Gesinnung. Zwecks Herstellung von Systemkonformität forderte der nationalsozialistische Staat von den Genossenschaften, ihre Leistungskraft den Belangen der neuen Volkswirtschaft zu unterordnen und die anzustrebende Leistungssteigerung in deren Dienst zu stellen.“
Zitiert nach igenos Schriftenreihe zur Genossenschaftsidee, Band 6 Genossenschaftsgeschichte (erscheint 3/2018 im UDG-Verlag)