Ministerien

Hier veröffentlichen wir unsere Korrespondenz  mit dem  für das Genossenschaftswesen zuständigen  Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz  sowie mit den zuständigen Landesbehörden.

Es geht in diesem Beitrag  um die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder, sowie um die Einhaltung des genossenschaftlichen Förderauftrags. Das Bundesministerium  für Justiz und Verbraucherschutz  Referat III A 5  ist als Bundesbehörde für die Überwachung der Genossenschaftsverbände verantwortlich.  Die Genossenschaftsverbände sind – als Selbstverwaltungsorganisationen – selbst für die Einhaltung des genossenschaftlichen Förderauftrags zuständig.
Der im § 1 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetz GenG beschriebene und in der Bundestagsdrucksache V/3500 explizit für die Genossenschaftsbanken definierte genossenschaftliche Förderauftrag ist eindeutig.  Es geht um die Förderung der Mitglieder bei ihren Geschäften mit ihrer Genossenschaft. Dieses kann in Form eines Naturalrabatts oder durch eine genossenschaftlichen Rückvergütung erfolgen.
Das Ministerium ist aber auch für Umsetzung und Weiterentwicklung des Genossenschaftsgesetz verantwortlich, wobei die Interessen der Genossenschaftsmitglieder wenig Beachtung finden. Darum veröffentlicht die Genossenschaftswelt hier die folgende Anfrage.
igenos e.V. – die Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder,  befragt das Justizministerium zur Umsetzung, des in der Bundestagsdrucksache V 3500  detailliert beschriebenen genossenschaftlichen Förderauftrags.  Der gesetzlich vorgegebene Förderauftrag  unterscheidet die Genossenschaftsbanken von Banken jeder anderen Rechtsform. 
Das Ministerium äußert sich hierzu in einer Stellungnahme vom 15.Januar 2018  wie folgt:  Soweit Sie (igenos) meinen, dass  Kreditgenossenschaften die Rechtsform der Genossenschaft durch Gewinnmaximierung und Rücklagenanhäufung missbrauchen würden, möchte ich im Hinblick auf die Antwort des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags an Sie nur kurz bemerken, dass die Einhaltung dass des Förderzwecks nach §1  Absatz 1 Genossenschaftsgesetz nicht erfordert, dass Genossenschaften auf Gewinnerzielung verzichten; im Gegenteil kann es erforderlich sein, dass Kreditgenossenschaften einen ausreichenden Gewinn erwirtschaften und hinreichende Rücklagen bilden, um den Förderzweck sowie aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen zu können.
In großen Teilen der Genossenschaftswissenschaft wird der genossenschaftliche Förderauftrag dagegen häufig auch  als  unspezifisch bzw. als überholte Sozialromatik abgetan. Darum hat igenos e.V. eine eigene Schriftenreihe veröffentlicht.
Literaturempfehlung: Die Abkehr von der Genossenschaftsidee. ISBN 978-3-947355-11-2 

 

BM-Justiz-Verbrauchersch216-1
Brief-an-Maas-1
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