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	Kommentare zu: CoopGo Genossenschaften 2.0. oder WirKraftWerke	</title>
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	<description>Wir die Genossenschaftswelt sind die WirKraftWerke</description>
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		<title>
		Von: Arbeitskreis WirKraftWerke		</title>
		<link>https://www.genossenschaftswelt.de/2017/08/30/coopgo-genossenschaften-2-0-wecoms-oder-wirkraftwerke/#comment-787</link>

		<dc:creator><![CDATA[Arbeitskreis WirKraftWerke]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Sep 2017 12:08:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://www.genossenschaftswelt.de/2017/08/30/coopgo-genossenschaften-2-0-wecoms-oder-wirkraftwerke/#comment-558&quot;&gt;Schildbürger Johannes&lt;/a&gt;.

Vielleicht ist das auch ein Grund warum wir in Deutschland nicht 100.000 sondern weniger
als 9.000 eingetragene Genossenschaften haben. Wenn Verbände und Rechtspfleger  die Gründung einer Genossenschaft künstlich erschweren - brauchen wir uns doch gar nicht mehr zu wundern warum die Rechtsform Genossenschaft nicht voran kommt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://www.genossenschaftswelt.de/2017/08/30/coopgo-genossenschaften-2-0-wecoms-oder-wirkraftwerke/#comment-558">Schildbürger Johannes</a>.</p>
<p>Vielleicht ist das auch ein Grund warum wir in Deutschland nicht 100.000 sondern weniger<br />
als 9.000 eingetragene Genossenschaften haben. Wenn Verbände und Rechtspfleger  die Gründung einer Genossenschaft künstlich erschweren &#8211; brauchen wir uns doch gar nicht mehr zu wundern warum die Rechtsform Genossenschaft nicht voran kommt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Schildbürger Johannes		</title>
		<link>https://www.genossenschaftswelt.de/2017/08/30/coopgo-genossenschaften-2-0-wecoms-oder-wirkraftwerke/#comment-558</link>

		<dc:creator><![CDATA[Schildbürger Johannes]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Sep 2017 21:58:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.genossenschaftswelt.de/?p=1670#comment-558</guid>

					<description><![CDATA[Was es doch nicht alles gibt.  Der Amtsschimmel lässt grüßen.
Vielleicht ist dem Registergericht die Formulierung „Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft“ sauer aufgestoßen, denn im Gesetz heißt es „Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft“  und das kann für einen formaljuristisch denkenden Beamten schon ein gewaltiges Hindernis sein.  

Am amüsantesten ist das Verlangen des Registergerichts, ein Kalenderdatum in der Satzung anzugeben bis zu diesem die Geschäftsanteile eingezahlt werden müssen.  Ich hab selten so gelacht.
Nehmen wir als Beispiel mal an, dem Verlangen des Registergerichts Koblenz würde entsprochen und satzungsmäßig das Kalenderdatum 31.12.2017 vorgegeben, bis zu dem die gezeichneten Geschäftsanteile einbezahlt werden müssen. 

Da kommt nun der nächste Punkt hinzu, nämlich die Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung in einem öffentlichen Blatt.  Nehmen wir an, die Genossenschaft wird von 3 (drei) Mitgliedern gegründet. Ungeachtet dessen, dass diese 3 Mitgleider sich bestimmt kennen und ständig in Kontakt sind muss die Einladung zur nächsten Generalversammlung in einem öffentlichen Blatt erfolgen sagen wir mal in der FAZ oder im Handelsblatt. Dort interessiert es zwar niemanden, aber dem Willen des Rechtspflegers ist Genüge getan.
Er Rechtspfleger wird nun als Rechtsfertigung dazu einwenden, dass es schließlcih auch mehr Mitgliederwerden können und diese sich dann über das öffentliche Blatt über die Einladung informieren können.
Doch besonders da irrt der Rechtspfleger gewaltig. Denn die Genossenschaft kann keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen, auch wenn sie es möchte. Denn wie soll ein neues Mitglied welches am 5. März 2018 der Genossenschaft beitritt, bis zum 31.12.2017 sein Geschäftsguthaben einzahlen?   
Schilda lässt grüßen. Und der Amtsschimmel wiehert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was es doch nicht alles gibt.  Der Amtsschimmel lässt grüßen.<br />
Vielleicht ist dem Registergericht die Formulierung „Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft“ sauer aufgestoßen, denn im Gesetz heißt es „Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft“  und das kann für einen formaljuristisch denkenden Beamten schon ein gewaltiges Hindernis sein.  </p>
<p>Am amüsantesten ist das Verlangen des Registergerichts, ein Kalenderdatum in der Satzung anzugeben bis zu diesem die Geschäftsanteile eingezahlt werden müssen.  Ich hab selten so gelacht.<br />
Nehmen wir als Beispiel mal an, dem Verlangen des Registergerichts Koblenz würde entsprochen und satzungsmäßig das Kalenderdatum 31.12.2017 vorgegeben, bis zu dem die gezeichneten Geschäftsanteile einbezahlt werden müssen. </p>
<p>Da kommt nun der nächste Punkt hinzu, nämlich die Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung in einem öffentlichen Blatt.  Nehmen wir an, die Genossenschaft wird von 3 (drei) Mitgliedern gegründet. Ungeachtet dessen, dass diese 3 Mitgleider sich bestimmt kennen und ständig in Kontakt sind muss die Einladung zur nächsten Generalversammlung in einem öffentlichen Blatt erfolgen sagen wir mal in der FAZ oder im Handelsblatt. Dort interessiert es zwar niemanden, aber dem Willen des Rechtspflegers ist Genüge getan.<br />
Er Rechtspfleger wird nun als Rechtsfertigung dazu einwenden, dass es schließlcih auch mehr Mitgliederwerden können und diese sich dann über das öffentliche Blatt über die Einladung informieren können.<br />
Doch besonders da irrt der Rechtspfleger gewaltig. Denn die Genossenschaft kann keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen, auch wenn sie es möchte. Denn wie soll ein neues Mitglied welches am 5. März 2018 der Genossenschaft beitritt, bis zum 31.12.2017 sein Geschäftsguthaben einzahlen?<br />
Schilda lässt grüßen. Und der Amtsschimmel wiehert.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Gerald Wiegner igenos e.V.		</title>
		<link>https://www.genossenschaftswelt.de/2017/08/30/coopgo-genossenschaften-2-0-wecoms-oder-wirkraftwerke/#comment-52</link>

		<dc:creator><![CDATA[Gerald Wiegner igenos e.V.]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Sep 2017 18:29:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.genossenschaftswelt.de/?p=1670#comment-52</guid>

					<description><![CDATA[Die Frage warum wir in Deutschland so wenig  Genossenschaften    - wird  aus diesem  
beim Genossenschaftsgericht KOBLENZ  anhängigen Vorgang deutlich. 
Um den Genossenschaftsgedanken zu fördern und umzusetzen besteht dringender Reformbedarf.   


Genossenschaftsregistersache  XXXXXXXX eG 
Sehr geehrter Herr Notar 
 
hinsichtlich der Eintragung bestehen noch folgende Eintragungshindernisse:


Satzung: 
-Vorliegend wurde der Zweck der Genossenschaft dahingehend festgelegt, dass dies die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes ist. Hierbei werden die Förderzwecke Erwerb und Wirtschaft zusammen verwendet. Grundsätzlich ist eine gegenseitige Ausschließung nicht zwingend und eine Überschneidung zulässig. Dennoch ist nach dem festgelegten Gegenstand der Genossenschaft vorliegend jedoch davon auszugehen, dass lediglich der Förderzweck Erwerb vorliegend gegeben ist. Anhaltspunkte für die Förderung der Wirtschaft, welches die Unterstützung der Mitglieder in ihrer privaten Haushaltsführung umfasst (vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 1 RdNr. 6), sind hier nicht ersichtlich.

-Die Regelung in§ 2 (1) ist unter Berücksichtigung von § 7 Nr. 1 GenG nicht ausreichend. Es ist nicht eindeutig, dass jedes Mitglied einen Geschäftsanteil in Höhe von 100 EUR übernimmt. Festgelegt wurde weiter, dass die Einzahlung sofort in voller Höhe zu erfolgen hat, anzugeben ist jedoch ein Kalenderdatum, vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 7 RdNr. 13.

-§ 7 bestimmt die Bekanntmachungen in der Art, dass diese auf der Homepage der Firma der Genossenschaft erfolgen. Auf Grund der Gesetzesänderung vom 17.07.2017 ist dies nunmehr zulässig. Jedoch gilt diese Möglichkeit nicht für die Einladungen zur 
Generalversammlungen, siehe§ 6 Nr. 4 letzter HS, so dass der Verweis in der Satzung 
unter§ 3 Abs. 1 auf§ 7 der Genossenschaftssatzung nicht ausreichend ist. Hinsichtlich der Einladung durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine allgemein zugängliche Zeitung oder Zeitschrift handeln muss-das Blatt ist namentlich zu benennen -und dieses im Geschäftsbereich der eG regelmäßig in deutscher Sprache erscheinen muss, vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar 
Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 7 RdNr. 9f. 

In dem vorliegenden Prüfbericht wird unter Ziffer 3.3. festgestellt, dass die Wahlperiode in der AGO bestimmt wird. Dies ist nicht zulässig, s.o. Ausführungen. 

Protokoll: 
Die Satzung bestimmt in§ 3 Abs. 7 die Protokollierung der Beschlüsse gern.§ 47 GenG. Vorliegend fehlt in dem eingereichten Protokoll die Festellung der Ergebnisse, so dass die Einreichung eines Berichtiungsprotokolls erforderlich ist. 
Gern. § 11 Abs. 2 Ziffer 3 GenG ist die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes der 
Anmeldung einzureichen, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, diese liegt hier nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahmebescheinigung um diese handelt und entsprechend ausgelegt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage warum wir in Deutschland so wenig  Genossenschaften    &#8211; wird  aus diesem<br />
beim Genossenschaftsgericht KOBLENZ  anhängigen Vorgang deutlich.<br />
Um den Genossenschaftsgedanken zu fördern und umzusetzen besteht dringender Reformbedarf.   </p>
<p>Genossenschaftsregistersache  XXXXXXXX eG<br />
Sehr geehrter Herr Notar </p>
<p>hinsichtlich der Eintragung bestehen noch folgende Eintragungshindernisse:</p>
<p>Satzung:<br />
-Vorliegend wurde der Zweck der Genossenschaft dahingehend festgelegt, dass dies die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes ist. Hierbei werden die Förderzwecke Erwerb und Wirtschaft zusammen verwendet. Grundsätzlich ist eine gegenseitige Ausschließung nicht zwingend und eine Überschneidung zulässig. Dennoch ist nach dem festgelegten Gegenstand der Genossenschaft vorliegend jedoch davon auszugehen, dass lediglich der Förderzweck Erwerb vorliegend gegeben ist. Anhaltspunkte für die Förderung der Wirtschaft, welches die Unterstützung der Mitglieder in ihrer privaten Haushaltsführung umfasst (vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 1 RdNr. 6), sind hier nicht ersichtlich.</p>
<p>-Die Regelung in§ 2 (1) ist unter Berücksichtigung von § 7 Nr. 1 GenG nicht ausreichend. Es ist nicht eindeutig, dass jedes Mitglied einen Geschäftsanteil in Höhe von 100 EUR übernimmt. Festgelegt wurde weiter, dass die Einzahlung sofort in voller Höhe zu erfolgen hat, anzugeben ist jedoch ein Kalenderdatum, vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 7 RdNr. 13.</p>
<p>-§ 7 bestimmt die Bekanntmachungen in der Art, dass diese auf der Homepage der Firma der Genossenschaft erfolgen. Auf Grund der Gesetzesänderung vom 17.07.2017 ist dies nunmehr zulässig. Jedoch gilt diese Möglichkeit nicht für die Einladungen zur<br />
Generalversammlungen, siehe§ 6 Nr. 4 letzter HS, so dass der Verweis in der Satzung<br />
unter§ 3 Abs. 1 auf§ 7 der Genossenschaftssatzung nicht ausreichend ist. Hinsichtlich der Einladung durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine allgemein zugängliche Zeitung oder Zeitschrift handeln muss-das Blatt ist namentlich zu benennen -und dieses im Geschäftsbereich der eG regelmäßig in deutscher Sprache erscheinen muss, vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar<br />
Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 7 RdNr. 9f. </p>
<p>In dem vorliegenden Prüfbericht wird unter Ziffer 3.3. festgestellt, dass die Wahlperiode in der AGO bestimmt wird. Dies ist nicht zulässig, s.o. Ausführungen. </p>
<p>Protokoll:<br />
Die Satzung bestimmt in§ 3 Abs. 7 die Protokollierung der Beschlüsse gern.§ 47 GenG. Vorliegend fehlt in dem eingereichten Protokoll die Festellung der Ergebnisse, so dass die Einreichung eines Berichtiungsprotokolls erforderlich ist.<br />
Gern. § 11 Abs. 2 Ziffer 3 GenG ist die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes der<br />
Anmeldung einzureichen, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, diese liegt hier nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahmebescheinigung um diese handelt und entsprechend ausgelegt.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: igenos Arbeitskreis "MiG"		</title>
		<link>https://www.genossenschaftswelt.de/2017/08/30/coopgo-genossenschaften-2-0-wecoms-oder-wirkraftwerke/#comment-51</link>

		<dc:creator><![CDATA[igenos Arbeitskreis "MiG"]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Sep 2017 20:25:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.genossenschaftswelt.de/?p=1670#comment-51</guid>

					<description><![CDATA[We-Q oder WeForce - Wo stehen wir heute?
Was sich unser Kanzlerkandidat und unsere Kanzlerin im großen Fernsehduell geleistet haben war  eindeutig „Wir Kultur.“  Aber so war das doch gar nicht gemeint. So kann das doch nicht weitergehen! 
Wir wissen doch alle, dass der neoliberale Großversuch weltweit, auf  Kosten des Mittelstands, grandios  gescheitert ist. Das eine 2. Wende angesagt ist.  Unser Politiker reden aber nicht darüber  und handeln auch nicht.

Darum müssen  wir es selbst anpacken: 
1. Wir wollen die Genossenschaftsidee wieder beleben - die Nazi Gesetzgebung abschaffen und das Genossenschaftsparlament einführen. 
Die Genossenschaftsmitglieder werden von Ihren Genossenschaften und deren Verbänden  mit Unterstützung der Politik dumm gehalten und versklavt. Das wollen wir ändern. 

2. Wir wollen  die Genossenschaftsidee umsetzen und leben. Somit werden wir Vorreiter der
Wir Kultur.

3. Wir wollen viele neue  Genossenschaften gründen, diese miteinander vernetzen und eine neue Kooperationswirtschaft fördern. 

Mitmachen und Weitersagen!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>We-Q oder WeForce &#8211; Wo stehen wir heute?<br />
Was sich unser Kanzlerkandidat und unsere Kanzlerin im großen Fernsehduell geleistet haben war  eindeutig „Wir Kultur.“  Aber so war das doch gar nicht gemeint. So kann das doch nicht weitergehen!<br />
Wir wissen doch alle, dass der neoliberale Großversuch weltweit, auf  Kosten des Mittelstands, grandios  gescheitert ist. Das eine 2. Wende angesagt ist.  Unser Politiker reden aber nicht darüber  und handeln auch nicht.</p>
<p>Darum müssen  wir es selbst anpacken:<br />
1. Wir wollen die Genossenschaftsidee wieder beleben &#8211; die Nazi Gesetzgebung abschaffen und das Genossenschaftsparlament einführen.<br />
Die Genossenschaftsmitglieder werden von Ihren Genossenschaften und deren Verbänden  mit Unterstützung der Politik dumm gehalten und versklavt. Das wollen wir ändern. </p>
<p>2. Wir wollen  die Genossenschaftsidee umsetzen und leben. Somit werden wir Vorreiter der<br />
Wir Kultur.</p>
<p>3. Wir wollen viele neue  Genossenschaften gründen, diese miteinander vernetzen und eine neue Kooperationswirtschaft fördern. </p>
<p>Mitmachen und Weitersagen!</p>
]]></content:encoded>
		
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